Aufgrund ihrer Verletzungen musste sich F.________ einer Nasenoperation unterziehen, war vom 03.05.-08.05.2018 (6 Tage) hospitalisiert sowie ca. 6 Wochen arbeitsunfähig. Die zweite Operation der Nase (mit voraussichtlicher Hospitalisation von 2 Tagen) ist bis dato noch nicht erfolgt. Dass bei massiven Faustschlägen insb. gegen den Kopf sowie Fusstritten gegen die obere Körperregion das hohe Risiko einer schweren Schädigung des Körpers – insbesondere im Kopf-/Gesichtsbereich – bestand, musste für A.________, nicht zuletzt aufgrund seiner Kampfsporterfahrung, offenkundig sein. Mit seinem Vorgehen beabsichtigte er oder nahm er zumindest in Kauf, dass F.________ schwer verletzt würde.