Aufgrund der tätlichen Einwirkungen war F.________ benommen, war sie zwischendurch für eine kurze Zeit weggetreten, evtl. bewusstlos, wurde es ihr extrem schwindlig und musste sie schliesslich erbrechen. F.________ erlitt durch den Vorfall folgende Verletzungen (vgl. Gutachten des Kantonsspitals AI.________ vom 17.07.2018):