Wie viele Zentimeter das Messer effektiv eingedrungen ist, konnte demgegenüber nicht eruiert werden. Den vorgenannten Ausführungen folgend kann nur – aber immerhin – festgestellt werden, dass das Messer beim Privatkläger 1, welcher sich im Tatzeitpunkt in einem stark übergewichtigen Ernährungszustand befand, durch die Haut bis zur Bauchmuskulatur durchgedrungen ist, weswegen von einem heftigen Stich auszugehen ist.