17. Beweisergebnis und erstellter Sachverhalt betreffend Vorwürfe zum 16. Februar 2019 Zusätzlich zu den bereits rechtskräftig beurteilten Vorwürfen gemäss Ziff. I. 3 der Anklageschrift gilt somit auch Ziff. I. 1 und 2 der Anklageschrift als erstellt, mit Ausnahme der dort erfolgten Bezifferung der Tiefe der beim Privatkläger 1 festgestellten Stichverletzung. Wie viele Zentimeter das Messer effektiv eingedrungen ist, konnte demgegenüber nicht eruiert werden.