Die Kammer stellt auch in Bezug auf diese Vorwürfe insbesondere auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1 ab, welche über das gesamte Verfahren hinweg konstant und glaubhaft schilderte, wie der Beschuldigte über K.________ gekniet sei und mit seinen Fäusten auf sie eingeboxt habe, worauf er dazwischen gegangen sei und den Beschuldigten festgehalten habe. Die von K.________ erlittenen Verletzungen (Jochbein- und Nasenkontusion rechts, leichtes Schädel-Hirn-Trauma, Oberschenkelkontusion rechts, Rippenkontusion beidseitig) können mit dem vom Privatkläger 1 geschilderten Geschehen in Einklang gebracht werden.