, 867 Z. 147 ff.) in Kombination mit den vorhandenen Arztberichten zudem ebenfalls als erstellt, dass sämtliche dokumentierten Verletzungen von K.________ dem Beschuldigten als Verursacher zuzuordnen sind. Die teilweise geringfügig widersprüchlichen Aussagen von K.________ können auf den hohen Erregungszustand zurückgeführt werden, in welchem sie sich während der körperlichen Auseinandersetzung befand. Die Kammer stellt auch in Bezug auf diese Vorwürfe insbesondere auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1 ab, welche über das gesamte Verfahren hinweg konstant und glaubhaft schilderte, wie der Beschuldigte über K._____