Inwiefern J.________ dem Beschuldigten die Zigarette aus der Hand genommen hat, ist von untergeordneter Bedeutung und kann entsprechend offenbleiben (siehe 12.2 vorne). Entscheidend ist, dass der Vorfall mit der unerwünschten Zigarette, auf welchen der Beschuldigte mit einer Ohrfeige zulasten von J.________ reagiert habe, von allen Beteiligten übereinstimmend geschildert worden ist.