16. Beweiswürdigung der Kammer Dieser Beweiswürdigung kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Für die grundsätzliche Würdigung in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten verweist auch die Kammer auf das bereits oben zum ersten Tatvorwurf Ausgeführte. Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: 16.1 Tätlichkeiten evtl. versuchte einfach Körperverletzung z.N. von J.________ Es kann als erstellt gelten, dass der Beschuldigte J.________ einmalig geschlagen bzw. ihr eine Ohrfeige verpasst hat. Inwiefern J.__