, J.________, AA.________, AB.________ und der Privatkläger 1 nacheinander die Wohnung der Privatklägerin 2 betreten hätten, wobei letzterer im Eingangsbereich stehen geblieben sei und die anderen sich ins Wohnzimmer begeben hätten, um den Beschuldigten bezüglich Gewalttätigkeiten gegen die Privatklägerin 2 zur Rede zu stellen. Nachdem J.________ ihm die Zigarette aus der Hand habe nehmen wollen, habe er sie mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen. Daraufhin habe K.________ interveniert und dem Beschuldigten ihrerseits ebenfalls eine Ohrfeige verpasst. In der Folge sei es zwischen K.___