15. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz ist beweiswürdigend zu folgenden Schlüssen gelangt: Die angeklagten Verletzungen seien durch die Arztberichte vom 19. Februar 2019 (pag. 1568 f.) und 21. Februar 2019 (pag. 1570 f.) dokumentiert. Im Übrigen seien die dem Beschuldigten unter Ziff. I. 2 der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalte Teil des gesamten Sachverhaltskomplexes, sodass bezüglich der Aussagewürdigung auf die vorherigen Ausführungen verwiesen werden könne. Erstellt sei, dass K.________, J.________, AA.________, AB.