Angesichts der Tatsache, dass das verwendete Messer eine Klingenbreite von 1.4 cm aufwies (pag. 514 und 553), die Hautdurchtrennung jedoch nur ca. 1 cm lang war, steht fest, dass der Beschuldigte das Messer nicht vollständig hineingestochen haben kann. Die Kammer stellt zudem fest, dass das Messer beim Privatkläger 1, welcher sich im Tatzeitpunkt in einem stark übergewichtigen Ernährungszustand befand (pag. 567), immerhin bis zur Bauchmuskulatur durchgedrungen ist, weswegen von einem heftigen Stich auszugehen ist.