28 der Wunde lässt sich dem Arztbericht vom 12. März 2019 entnehmen, dass der Privatkläger 1 eine Stichverletzung bis auf die Bauchmuskulatur erlitten habe (pag. 625). Die effektive Tiefe der Wunde geht aus dem rechtsmedizinischen Gutachten nicht hervor und lässt sich anhand der vorhandenen Akten nicht zweifelsfrei feststellen. Angesichts der Tatsache, dass das verwendete Messer eine Klingenbreite von 1.4 cm aufwies (pag.