Dem rechtsmedizinischen Gutachten lassen sich die Länge und die Breite der Stichwunden entnehmen. So habe sich der Unterbauch links mit einer ca. 1 cm langen und bis etwa 0.5 cm klaffenden Hautdurchtrennung gezeigt und beide Wundenden seien nicht spitz zulaufend, sondern glatt begrenzt gewesen, der obere auf einer Breite von ca. 5 mm und der untere von ca. 2 mm (pag. 567). In Bezug auf die Tiefe