12.4 Stichwunde Gemäss S. 3 der Anklageschrift (pag. 1700) soll der Privatkläger 1 durch den Vorfall unter anderem eine abdominale Stichverletzung / am Unterbauch links eine ca. 1 cm lange und bis etwa 0.5 cm klaffende Hautdurchtrennung erlitten haben, wobei festgestellt worden sei, dass der Stichkanal bis auf die Externusaponeurose ohne Verletzung des Bauchfelles gereicht, d.h. die Verletzung ca. 5-6 cm Tiefe aufgewiesen habe. Dem rechtsmedizinischen Gutachten lassen sich die Länge und die Breite der Stichwunden entnehmen.