Entsprechend fällt es auch stärker ins Gewicht, wenn der eher wortkarge Privatkläger 1 schilderte, es sei ihm anders geworden. Zudem sagte er dann sowohl vor der Vorinstanz als auch vor der Kammer aus, er habe Angst gehabt. Für die Kammer gibt es keinen Grund an diesen Aussagen zu zweifeln. Nur weil für ihn aufgrund der Gesamtsituation und insbesondere des späteren, noch schlimmeren Angriffs auf seine körperliche Integrität, andere Handlungen im Fokus standen, kann nicht der Rückschluss gezogen werden, er sei in dem Zeitpunkt nicht in Angst und Schrecken versetzt worden. 12.4 Stichwunde Gemäss S. 3 der Anklageschrift (pag.