Es liegt somit auf der Hand, dass die ausgestossenen Drohungen, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Scherbengefuchtel, der sowieso schon eskalierenden Situation und dem aggressiven Zustand des Beschuldigten, den Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzten. Hierzu ist auf die Aussagen des Privatklägers 1 abzustellen, welcher im gesamten Verfahren, sofern er danach gefragt worden ist, bestätigt hat, dass er Angst gehabt hat, bzw. dass es ihm anders geworden sei. Die Aussage des Privatklägers 1: «Ja, wie soll man sagen, wenn man in solch einer Situation, die sonst schon am eskalieren ist, so etwas hört.