In seiner ersten Einvernahme wurde der Privatkläger 1 in Zusammenhang mit der Drohung nicht zu seinen Gefühlen befragt, was angesichts der deutlich schwerwiegenderen Taten, zu welchen er ebenfalls befragt wurde, auch nachvollziehbar ist. In seiner zweiten Einvernahme antwortete der Privatkläger 1 auf die Frage, ob er in dieser Situation Angst gehabt habe, dann aber klar, dass ihm schon gerade ein bisschen anders geworden sei, weil er in einer Situation, die sonst schon am Eskalieren gewesen sei, so etwas gehört habe. In dem Moment habe er den Beschuldigten festgehalten, damit nichts weiter passiere.