Im konkreten Moment hätten ihn die Drohungen des Beschuldigten jedoch nicht in Angst und Schrecken versetzt, mithin habe er diese gar nicht als gegen ihn gerichtet wahrgenommen (pag. 2066). Dieser Würdigung kann sich die Kammer nicht anschliessen. In seiner ersten Einvernahme wurde der Privatkläger 1 in Zusammenhang mit der Drohung nicht zu seinen Gefühlen befragt, was angesichts der deutlich schwerwiegenderen Taten, zu welchen er ebenfalls befragt wurde, auch nachvollziehbar ist.