27 Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Privatklägers 1 dahingehend, dass sich seine Wahrnehmung im Verlaufe des Verfahrens verändert habe. Im Nachhinein habe ihn die Situation sicherlich mehr geängstigt, als noch am fraglichen Abend, wo er aufgrund der Rangelei mit dem Beschuldigten unter Adrenalin gestanden habe. Im konkreten Moment hätten ihn die Drohungen des Beschuldigten jedoch nicht in Angst und Schrecken versetzt, mithin habe er diese gar nicht als gegen ihn gerichtet wahrgenommen (pag.