687 f.) nach sich gezogen hätte. 12.3 Drohung Spezifisch zu der dem Beschuldigten vorgeworfenen Drohung ist ergänzend und präzisierend noch Folgendes festzuhalten: Die Aussagen der Beteiligten divergieren zwar dazu, wie die Scherben in der Wohnung zustande gekommen sind, stimmen jedoch dahingehend überein, dass der Beschuldigte eine Scherbe in der Hand gehalten und Drohungen ausgesprochen habe. In seiner ersten Einvernahme sagte der Privatkläger 1 noch aus, dass er nicht sagen könne, ob die Drohungen gegen eine bestimmte Person gerichtet gewesen seien (pag. 703 Z. 258 ff.).