Dies wiederspricht auch dem auf den Überwachungsvideos ersichtlichen eher trägen Verhalten des Privatklägers, welcher selbst beim heftigen Angriff des Beschuldigten physisch völlig passiv geblieben ist und nicht zum Gegenangriff startete. Ergänzend ist zudem zu berücksichtigen, dass ein derartiger Angriff, wie vom Beschuldigten geschildert, bei ihm zwingend auch gravierendere Verletzungen als die tags darauf im Spital AH.________ dokumentierten kleinen Schnittwunden an den Fingern und die Kontusion am rechten Fuss (pag. 687 f.) nach sich gezogen hätte.