2891 Z. 25), konnte sein Knie nur minim beugen und durfte es noch nicht vollständig belasten, weswegen es geradezu undenkbar ist, wie der rekonvaleszente Privatkläger 1 den im Tatzeitpunkt ca. 80 Kg schweren Beschuldigten hochgehoben und durch die Luft geschleudert haben soll. Dies wiederspricht auch dem auf den Überwachungsvideos ersichtlichen eher trägen Verhalten des Privatklägers, welcher selbst beim heftigen Angriff des Beschuldigten physisch völlig passiv geblieben ist und nicht zum Gegenangriff startete.