Aufgrund der am 17. Januar 2019 erfolgten Knieoperation trug der Privatkläger 1 im Tatzeitpunkt eine spezielle Carbon-Knie-Schiene (pag. 2891 Z. 25), konnte sein Knie nur minim beugen und durfte es noch nicht vollständig belasten, weswegen es geradezu undenkbar ist, wie der rekonvaleszente Privatkläger 1 den im Tatzeitpunkt ca. 80 Kg schweren Beschuldigten hochgehoben und durch die Luft geschleudert haben soll.