26 Details tun dem übereinstimmend geschilderten Kerngehalt des Vorfalls keinen Abbruch und vermögen den Beschuldigten bezüglich des ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalts auch nicht zu entlasten. Aus allen Schilderungen geht klar hervor, dass der Beschuldigte, nachdem J.________ ihm die Zigarette aus der Hand geschlagen hatte, der antreibende physische Aggressor war und gegen die anderen austeilte.