zum Geschehen in der Wohnung, gilt es zu bedenken, dass sie neben dem Privatkläger 1 vom Beschuldigten am meisten angegangen worden ist. Zudem war sie aufgrund des vom Beschuldigten – oberinstanzlich nunmehr anerkannten – Angriffs auf ihre Mutter emotional stark betroffen, wodurch auch ihre Wahrnehmung gelitten haben dürfte. Für die Kammer ist entscheidend, dass das Kerngeschehen von sämtlichen Beteiligten ausser dem Beschuldigten gleich geschildert wurde.