Obwohl der Privatkläger 1 vom Beschuldigten, den er nota bene nicht persönlich kannte, am schwersten angegangen wurde und daraufhin aufgrund einer Stichverletzung hospitalisiert werden musste, machte er über das ganze Verfahren hinweg sehr gemässigte, überlegte und differenzierte Aussagen. Er war stets darum bemüht, die Abläufe und seine Beobachtungen objektiv und sachlich zu schildern, ohne zu aggravieren oder den Beschuldigten unnötig zu belasten, was als Realitätskriterium zu werten ist.