Z. 28 ff.). Als seine Kolleginnen durch einen Anruf erfuhren, dass die Privatklägerin 2 durch den Beschuldigten geschlagen wurde, und beschlossen dorthin zu fahren, entschloss er sich spontan mitzugehen, um die beiden nicht alleine zu lassen (pag. 699 Z. 68 ff.; pag. 715 Z. 100 ff.; pag. 1923 Z. 33 ff.). Obwohl der Privatkläger 1 vom Beschuldigten, den er nota bene nicht persönlich kannte, am schwersten angegangen wurde und daraufhin aufgrund einer Stichverletzung hospitalisiert werden musste, machte er über das ganze Verfahren hinweg sehr gemässigte, überlegte und differenzierte Aussagen.