Ergänzend und präzisierend ist Folgendes festzuhalten: Aussagen des Privatklägers 1 Neben den Videoaufnahmen stellt die Kammer zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts insbesondere auf die gesamten Aussagen des Privatklägers 1 ab. Der im Tatzeitpunkt aufgrund einer Knieoperation rekonvaleszente Privatkläger 1 wollte am 16. Februar 2019 eigentlich einen ruhigen Spielabend verbringen, weil seine Freundin am Nachmittag von einem Auto angefahren worden war (pag. 698 ff. Z. 46 ff.; pag. 715 ff. Z. 39 ff.; pag. 1923 ff. Z. 28 ff.).