Dieser Zustand lässt sich mit dem auf den Videobildern sowohl optisch als auch akustisch eindeutig erkennbaren resoluten und aggressiven Verhalten des Beschuldigten in Einklang bringen. Entsprechend geht die Kammer davon aus, dass sich der Beschuldigte beim Verlassen der Wohnung in einem sehr hohen Erregungszustand befand und sich seine Wut eindeutig auf den Privatkläger 1 fokussierte, weil er mit diesem den grössten physischen Kontakt hatte und er dessen Verhalten als feige empfand (vgl. pag. 22 Z. 29). Seinen gut hörbaren Beschimpfungen und Aufforderungen nach wollte er auch, dass sich der Privatkläger 1 wehrt. Als