Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er beim Verlassen der Wohnung Angst verspürt bzw. um sein Leben gefürchtet habe, erachtet die Kammer als unglaubhafte Schutzbehauptung. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung relativierte der Beschuldigte seinen Gefühlszustand sodann auch erstmalig und beschrieb, es seien in dem Moment viele Emotionen wie Angst, Hass, Wut und Adrenalin sowie der Drogenkonsum zusammengekommen (pag. 2911 Z. 10 ff.). Dieser Zustand lässt sich mit dem auf den Videobildern sowohl optisch als auch akustisch eindeutig erkennbaren resoluten und aggressiven Verhalten des Beschuldigten in Einklang bringen.