2906 Z. 25 f.) hat sich spätestens beim Betreten des Vorplatzes nicht bewahrheitet. Angesichts der Videoaufnahmen ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte gezielt, direkt und selbstmotiviert mit hoher Energie auf den Privatkläger 1 losgegangen ist. Dies stimmt im Übrigen auch mit seinen eigenen Aussagen überein, wonach er auf den Privatkläger 1 losgegangen sei, weil er gedacht habe, dass dieser ihm am gefährlichsten hätte werden können (pag. 2906 Z. 43 f.). Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er beim Verlassen der Wohnung Angst verspürt bzw. um sein Leben gefürchtet habe, erachtet die Kammer als unglaubhafte Schutzbehauptung.