Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung kann bei der Aufnahme um 23:44:28 Uhr, als K.________ von links wieder ins Bild kommt, auch kein Ausfallschritt ausgemacht werden, welcher auf einen physischen Kontakt bzw. einen Schubser zwischen ihr und dem Beschuldigten hindeuten würde. Unzweideutig geht aus dem Video demgegenüber hervor, dass der Beschuldigte direkt auf den ganz hinten stehenden Privatkläger 1 zugeht und sofort damit beginnt, physisch auf ihn einzuwirken, obwohl die vier Frauen in unmittelbarer Nähe von ihm stehen und ihn verbal auffordern, damit aufzuhören.