Zwischen den Aufnahmen von 23:33:17 Uhr und 23:39:18 Uhr liegen zwar offensichtlich keine weiteren Aufnahmen vor, auf der in erster Linie einschlägigen Aufnahme von 23:43:34 Uhr wurde jedoch der gesamte Angriff des Beschuldigten, vom Herunterstürmen bis zum Tritt gegen den am Boden liegenden Privatkläger, aufgezeichnet. Eine Vorgeschichte, welche sich auf dem überwachten Vorplatz abgespielt haben und einen solchen Angriff rechtfertigen könnte, wurde vom Beschuldigten nicht geltend gemacht und wäre angesichts der ihn massiv belastenden Aufnahme ohnehin nicht denkbar. Videoaufnahme «________»