Diese filmt auf Bewegung resp. Lichtveränderung hin den Hauseingang des Hauseigentümers, den Vorplatz zum Haus und einen Teil der Strasse mit Bild und Ton. Offensichtlich reagiert der Sensor aber nicht konsequent auf sämtliche Bewegungen bzw. Lichtveränderung, da an jenem Abend nicht alle Situationen mit Bewegungen aufgezeichnet wurden. Für die Beurteilung der Tatvorwürfe sind dabei insbesondere zwei Aufnahmen einschlägig, nämlich jene bei der Ankunft von K.________ und AA.________ am Domizil der Privatklägerin 2 (pag. 473, Datei: __