Im Rahmen ihrer Parteivorträge vor der Vorinstanz und vor der Kammer bezog sich die Verteidigung bei der Begründung der beantragten Freisprüche explizit auf die Aufnahmen der Überwachungskamera, ohne erneut die Unverwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen geltend zu machen und die Ausweisung der Aufnahmen aus den Akten zu beantragen. Soweit deshalb im Berufungsverfahren überhaupt noch Thema, kann betreffend die Verwertbarkeit der privaten Videoaufnahmen auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz in den vorgenannten Verfügungen verwiesen werden, welchen sich die Kammer integral anschliesst.