Für die Vorinstanz war der angeklagte Sachverhalt somit erstellt, dies mit der folgenden Ausnahme: Im konkreten Moment hätten die Drohungen des Beschuldigten den Privatkläger 1 nicht in Angst und Schrecken versetzt. Der Privatkläger habe ausgesagt, die Drohungen seien zwar ausgestossen worden, er könne aber nicht sagen, ob diese gegen eine bestimmte Person gerichtet gewesen seien. Erst später habe er dann ausgesagt, dass ihm schon ein bisschen anders geworden sei und noch später dann, er habe Angst gehabt.