Auch dem Beschuldigten müsse der Ausnahmecharakter der damaligen Ereignisse angerechnet werden. Es sei eine Extremsituation gewesen, welche zu einer Vielzahl von emotional unkontrollierbaren Vorgängen und damit zur veränderten Wahrnehmung der Umgebung führe. Gleichwohl sei der vom Beschuldigten geschilderte, komplett entgegengesetzte Handlungsablauf weder erklär- noch nachvollziehbar, weshalb auf seine Aussage nicht abgestellt werden könne. 11.3 Konkrete Beweiswürdigung Für die Vorinstanz war der angeklagte Sachverhalt somit erstellt, dies mit der folgenden Ausnahme: