Er habe sich einen taktischen Vorteil verschaffen wollen, weil er nicht damit gerechnet habe, dass die anderen Personen Aussagen machen würden. Diese und die Aussagen betreffend weitere Waffen, welche die Beteiligten mitgebracht haben sollen, seien vorgeschoben. Die Angaben zu einem früheren Treffen mit den meisten Beteiligten in U.________ seien zudem komplett aus dem Kontext gerissen. Auch dem Beschuldigten müsse der Ausnahmecharakter der damaligen Ereignisse angerechnet werden.