Auch dass er nach dem Messerstich schockiert gewesen sein soll, sei eine Schutzbehauptung, sonst hätte er nicht weiter auf den Privatkläger 1 eingeschlagen. Die weiteren Fusstritte und Faustschläge gegen den Privatkläger 1 hätten ihm auch nicht zur Verteidigung gegen die anderen helfen können. Es würden sich starke Externalisierungstendenzen des Beschuldigten zeigen. Es sei schlichtweg unlogisch und lebensfremd, dass der Privatkläger 1 ihn mit seinen Schmerzensschreien habe ablenken wollen.