21 sich im Sinne einer Flucht nach vorne habe verteidigen wollen, sei äusserst realitätsfremd, er hätte diesfalls einfach in der Wohnung bleiben können. Ein seitlicher Angriff einer Person sei unglaubhaft und stehe in Widerspruch zu dem Video und den Aussagen der übrigen Beteiligten. Auch dass er nach dem Messerstich schockiert gewesen sein soll, sei eine Schutzbehauptung, sonst hätte er nicht weiter auf den Privatkläger 1 eingeschlagen.