Den Beschuldigten habe er nicht gekannt und K.________ und AA.________ seien ihm nur flüchtig bekannt gewesen. Der Vorwurf an seine Adresse sei schlicht nicht plausibel. Das von allen beschriebene Handgemenge erwähne er nicht. In seiner Beschreibung sei die Gruppe geradewegs in die Wohnung gestürmt, habe ihn mit Pfefferspray besprüht, damit er sich nicht habe wehren können, ehe ihn schliesslich der Privatkläger 1 gepackt und auf die Vase geworfen habe. Dies stehe im Widerspruch zu den Aussagen aller anderen. Der Pfefferspray sei gemäss Aussagen aller anderer erst zum Einsatz gekommen, nachdem die Situation in der Wohnung ausser Kontrolle geraten sei.