den diese das Vorgehen des Beschuldigten gegen sie nicht rechtfertigen. Er hätte die Wohnung einfach verlassen können, wozu ihn die Privatklägerin 2 im Übrigen auch aufgefordert haben soll. Stattdessen habe er zwei Ohrfeigen zur «Beruhigung» vorgezogen. Diese Aussagen würden nicht nur im Widerspruch mit ihren Verletzungen stehen, sondern seien in erheblichem Masse unlogisch und realitätsfremd. Dies gelte auch für seine Beschreibung des weiteren Verlaufs. Der Privatkläger 1 habe eine Knieoperation gehabt und immer noch Medikamente genommen. Er dürfte in seiner Beweglichkeit stark eingeschränkt gewesen sein.