Bei seiner zweiten Einvernahme habe er umfangreiche Aussagen gemacht, welche er auch in der dritten und vierten Einvernahme so bestätigt habe. Seine Aussagen stünden grösstenteils in diametralem Gegensatz zu den Schilderungen aller übrigen Beteiligten. Auffallend sei, dass das Kerngeschehen auch vom Beschuldigten im Wesentlichen gleich beschrieben werde wie von den anderen, er indessen aber die Rollenverteilung komplett entgegengesetzt schildere und sich für sämtliche Vorfälle, sogar für den Messerangriff gegen den Privatkläger 1, als Opfer einer geplanten und heimtückischen Racheaktion darstelle. Selbst wenn die Vorwürfe der Privatklägerin 2 für ihn kränkend gewesen sein mögen, wür-