hen. Der Beschuldigte habe bei seiner ersten Einvernahme grösstenteils die Aussage verweigert. Übereinstimmend mit der Privatklägerin 2 habe er aber erklärt, es stimme, dass diese ihn beschuldigt habe, auf dem WC mit anderen Frauen zu schreiben. Zum genauen Hergang danach und ob die Privatklägerin 2 ihn geschlagen habe, habe er sich nicht mehr äussern wollen. Es sei Alkohol im Spiel gewesen und die Privatklägerin 2 habe etwas geglaubt was nicht stimme. Wenn sie sich entschuldige, sei dies kein Problem. Bei seiner zweiten Einvernahme habe er umfangreiche Aussagen gemacht, welche er auch in der dritten und vierten Einvernahme so bestätigt habe.