Das sei bei der dynamischen Auseinandersetzung aber auch nicht erstaunlich. Alle hätten unterschiedliche Rollen und Blickwinkel gehabt. Zudem seien die Wahrnehmungen in solchen Ausnahmesituationen ohnehin eingeschränkt. Der Privatkläger 1, AB.________ und AA.________ hätten praktisch keinen Grund gehabt, dem Beschuldigten eins auszuwischen. Einzig K.________ und J.________ hätten möglicherweise die Motivation haben können, ihre Mutter zu rächen. Dafür würden sich aber zu wenig Anhaltspunkte im Sachverhalt finden.