Er schildere glaubhaft und objektiv, was er am fraglichen Abend mitbekommen habe und grenze seine Wahrnehmung klar von blossen Vermutungen ab. Er habe lebensnahe Ausführungen gemacht und plausible Vergleiche angestellt. So habe er ausgesagt, es handle sich um ein Bauernhaus und man höre die Privatklägerin nicht, wenn sie normal spreche, wenn etwas auf den Boden donnere hingegen schon, und er habe beschrieben, der Schlag sei so gewesen, wie wenn ein 50kg Sack zu Boden fallen würde. Seine Aussagen würden zu jenen der Privatklägerin 2 passen und mit den Videos übereinstimmen. AB.________ habe geklopft und sich für den Lärm entschuldigt.