Weiter würden ihre Aussagen weitestgehend auch mit jenen von K.________ übereinstimmen, soweit sie den telefonischen Kontakt zwischen den beiden betreffen. Auf ihre Aussagen könne vollumfänglich abgestellt werden. Der Zeuge AG.________ sei der Nachbar der Privatklägerin 2 gewesen und habe im Tatzeitpunkt die Wohnung im Erdgeschoss bewohnt. Er sei beim Vorfall selber nicht dabei gewesen, habe jedoch geschildert, was er gehört und mitbekommen habe. Er sei als neutrale, unbeteiligte Person zu werten. Er schildere glaubhaft und objektiv, was er am fraglichen Abend mitbekommen habe und grenze seine Wahrnehmung klar von blossen Vermutungen ab.