19 gleich geschildert. Dabei habe sie auch ihre Emotionen nicht verborgen und klar angegeben, sie habe vermutet, dass der Beschuldigte mit «AF.________» geschrieben, und dass sie dies gestört habe. Ihre Aussagen würden selbsterlebt wirken, sie erwähne insb. bei ihrer ersten Einvernahme nebensächliche Details und habe spontane Angaben gemacht. So habe sie festgehalten, der Beschuldige respektiere K.________ in gewissem Masse und habe sie – es klinge zwar blöd – gerne. Sie habe gedacht, sie könne sich aus der Situation retten, wenn sie dem Beschuldigten sage, sie rufe K.________ an.