Die Privatklägerin 2 habe die Vorfälle ebenfalls logisch und nachvollziehbar geschildert. Die Detailfülle sei in der ersten Einvernahme noch sehr gross und nehme im Verlauf des Verfahrens ab, was der Glaubhaftigkeit nicht abträglich sei, zumal sie bei den weiteren Einvernahmen jeweils um kurze Schilderungen gebeten worden sei und sie selber angegeben habe, sich nicht mehr an alles gleichermassen gut erinnern zu können. Im Übrigen sei sie auch bei der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung immer noch sichtlich mitgenommen gewesen, das Vorgefallene habe offenbar eine emotionale Extremsituation für sie dargestellt, an die sie sich ungern habe erinnern mögen.