Sie habe eingeräumt, dass der Fuss des Beschuldigten, dessen Tritt sie kassiert habe, wohl eher im Eifer des Gefechts passiert sei. Sie habe den Beschuldigten somit nicht übermässig belastet und auf Übertreibungen und überspitzte Formulierungen verzichtet. Wie alle habe sie angegeben, nach dem Messerangriff sei der Beschuldigte plötzlich wie verwandelt gewesen. Generell habe sie bei der Auseinandersetzung nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Die Privatklägerin 2 habe die Vorfälle ebenfalls logisch und nachvollziehbar geschildert.